Waffenhandel: Erlaubnis beantragen

  • Kurztext

      • Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel Erteilung
      • Unternehmen, die Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen, benötigen eine Waffenhandelserlaubnis
      • Voraussetzungen: Nachweis von
        • Zuverlässigkeit,
        • persönlicher Eignung und
        • Fachkunde
      • Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden
      • Erlaubnis kann versagt werden, wenn nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder wenn weder der persönliche Wohnort noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland liegt
      • eine Stellvertretung benötigt eine Stellvertretererlaubnis und muss dieselben Voraussetzungen mitbringen
      • zuständig: örtliche Waffenbehörde

  • Volltext

    Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.

    Der Waffenhandel beinhaltet auch das

    • das Verleihen,
    • Versteigern,
    • Vermieten,
    • Verpfänden,
    • Verwahren oder
    • Befördern von Waffen und Munition.

    Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Erhalten können die Erlaubnis

    • natürliche Personen (Einzelfirma)
    • juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.

    Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.

    Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis

    • der Volljährigkeit,
    • der Zuverlässigkeit,
    • der persönlichen Eignung und
    • der Fachkunde.

    Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung

    Nachweis der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs.1 WaffG von der Industrie- und Handelskammer

    Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition

    Grundriss der Räumlichkeiten

    Lageplan der Räumlichkeiten

    Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung

  • Voraussetzungen

    Sie sind volljährig, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.

    •  
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts M-V, in Kraft getreten am 01.02.2017.

    So beträgt nach Tarifstelle 100.2 die Gebühr für die Waffenhandelserlaubnis 107 bis 3.000 Euro.

  • Verfahrensablauf

    Die zuständige Waffenbehörde meldet den Prüfling zur Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG bei der IHK an. Nach bestandener Prüfung und dem Vorliegen aller weiteren, erforderlichen Voraussetzungen kann die Waffenhandelserlaubnis erteilt werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3  Monaten ausreichend sein.

  • Fristen

    Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3  Monaten ausreichend sein.

    Frist: 10 Jahre

  • Formulare

    Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde Ihres Landkreises / Ihrer Kreisfreien Stadt oder im Internet .

  • Weiterführende Informationen

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Urheber

  • Typisierung

    3b
  • Zuständige Stelle

    Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

  • Unterstützende Institutionen

    Es unterstützen die Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, die Industrie- und Handelskammern.

  • Bemerkungen

    keine


Ansprechpunkt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Waffenbehörde.

Ansprechpartner ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende